Ein eingetragenes Wegerecht berechtigt die jeweilige Person Wege auf einem fremden Grundstück zu nutzen und ist meist im Grundbuch in Abteilung 2 eingetragen. Das Wegerecht geht daher zumeist mit einer Wertminderung der betroffenen Immobilie einher und kann sich damit auch auf die Baufinanzierung auswirken. Das Wegerecht kann geltend gemacht werden wie folgt:
- über einen schuldrechtlichen Vertrag
- Eintrag als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch
- als Baulast